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Wer?

Jede/jeder evangelische ChristIn ist mit 1.1. des auf den 19. Geburtstag folgenden Kalenderjahres kirchenbeitragspflichtig.
Die Kirchenbeitragspflicht wird ausgesetzt, wenn die/der Beitragspflichtige sich in Ausbildung (Studium, Schulausbildung, Lehre) oder im Zivil- bzw. Präsenzdienst befindet.

Wichtig: Die Kirchenbeitragsstelle kann das nur berücksichtigen, wenn sie darüber informiert wird und eine dementsprechende Bestätigung dazu erhält.

Wann?

In den ersten Monaten des auf den 19. Geburtstag folgenden Kalenderjahres bzw. nach Beendigung einer Ausbildung wird von der Kirchenbeitragsstelle der zuständigen Wohnsitzpfarrgemeinde der Kirchenbeitrag vorgeschrieben.

Wichtig: Sollte die Kirchenbeitragsvorschreibung nicht gerechtfertigt sein, kann innerhalb der angegebenen Frist Einspruch erhoben werden.
Wird kein Einspruch erhoben, ist die Zahlungsfrist (meist sechs Wochen) einzuhalten.
Es kann selbstverständlich auch ein anderer Zahlungsmodus (Ratenvereinbarung, monatliche Teilzahlung etc.) mit der Kirchenbeitragsstelle vereinbart werden.

Wie viel?

Der Kirchenbeitrag beträgt 1 % abzüglich eines Fixbetrages von € 44,- der Beitragsgrundlage. Derzeit wird bei uns eine 20%ige Gemeindeumlage mit eingehoben.
Als Beitragsgrundlage dient das steuerpflichtige Einkommen des vorangegangenen Jahres. Bei der ersten Vorschreibung ist das Einkommen des laufenden Jahres Beitragsgrundlage.
Wenn die Kirchenbeitragsstelle keine anderen Informationen hat, wird die Beitragsgrundlage eingeschätzt.
Gegen diese Schätzung kann Einspruch erhoben werden.
Außerdem besteht die Möglichkeit, die Berücksichtigung besonderer finanzieller Belastungen zu beantragen.

Wichtig: Ein Einspruch kann vom Kirchenbeitragsausschuss oder Presbyterium nur behandelt werden, wenn die erforderlichen Unterlagen (Lohnzettel etc.) zur Einsicht vorliegen.